Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel
Unser erster Blogartikel beschäftigt sich mit einem aktuellen Urteil des BGH zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB).
Fakt ist, die Vertragsstrafenklausel nach Formblatt 214 (Besondere Vertragsbedingungen) ist unwirksam!
Sollten Sie also bei Bauausschreibungen die Formblätter des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahen des Bundes verwenden, erkläre ich Ihnen hier kurz die Problematik und wie man sich behelfen kann.
Problemstellung:
Bei in Vergabeunterlagen enthaltenen Vertragsbedingungen handelt es sich regelmäßig um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da es sich um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Auftraggeber dem späteren Vertragspartner stellt, handelt.
AGB unterliegen einer inhaltlichen Kontrolle. Insbesondere sind AGB-Klauseln nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Bereits seit langem hält die Rechtsprechung Vertragsstrafenklauseln für unwirksam, wenn es durch die Addition von Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe in Höhe von mehr als 5 % der Auftragssumme kommen kann.
Aktuelle Entscheidung des BGH:
Ganz aktuell hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass eine Vertragsstrafenklausel auch dann unwirksam ist, wenn bei einem Einheitspreisvertrag eine Vertragsstrafe von bis zu 5 % der ursprünglich vereinbarten Netto-Auftragssumme vorgesehen ist.
Begründung:
Bei einer Klausel, die den Höchstbetrag auf 5 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme begrenzt, kann etwa im Fall der Verringerung der tatsächlich ausgeführten Mengen, die Vertragsstrafe die Grenze von 5 % der Abrechnungssumme überschreiten. Bereits diese Möglichkeit führt zu einer vollständigen Unwirksamkeit der verwendeten Vertragsstrafenklausel.
Formblatt 214:
Das in der Praxis sehr häufig verwendete Formblatt 214 (Besondere Vertragsbedingungen) enthält folgende Klausel im Wortlaut:
„Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt ____ Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.“
Rechtsfolge:
Leider ist diese Vertragsstrafenklausel daher gemäß § 307 BGB unwirksam. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gestützt auf diese Klausel, eine Vertragsstrafe einzubehalten.
Betroffene Auftragnehmer profitieren von der Entscheidung; bei aktuell laufenden Aufträgen und bis die Muster im Vergabehandbuch angepasst und allgemein verwendet werden. Abhilfe kann man sich als Auftraggeber schaffen, indem man den Text der Klausel so ändert, dass die Vertragsstrafe auf einen Prozentsatz der Netto-Abrechnungssumme begrenzt wird.
BGH, Urteil vom 15.02.2024 – VII ZR 42/22